Rz. 27

In Abschn. IV. Nr. 2 S. 3 und Nr. 3 S. 2 NWVB wird die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit auf 5 Prozent des Kaufpreises für Verzugsschäden und 25 Prozent des Kaufpreises für Schadensersatz statt der Leistung beschränkt. Abschn. IV. Nr. 3 S. 4 erstreckt die Haftungsbeschränkung auf die zufällige Unmöglichkeit. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, schließt Abschn. IV. Nr. 3 S. 3 die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit vollständig aus. Die Haftungsbeschränkung bzw. der Haftungsausschluss sind mit § 309 Nr. 7b BGB problemlos vereinbar, der nur die Haftungsbeschränkung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit untersagt.

 

Rz. 28

Ein Haftungsausschluss ist aber gem. § 307 BGB – auch gegenüber einem Unternehmer – unwirksam, wenn wesentliche Vertragspflichten eingeschränkt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf.[35] Eine solche wesentliche Vertragspflicht ist die rechtzeitige Lieferung des Fahrzeugs als Hauptleistungspflicht des Verkäufers.[36] Daher ist die Freizeichnung bei leicht fahrlässig verursachtem Lieferverzug in Abschn. IV. Nr. 3 S. 3 NWVB unwirksam, da sie den Käufer unangemessen benachteiligt, indem sie den Verkäufer bei Verletzung seiner Primärpflicht sanktionsfrei stellt.

Gegen die Höhe der Haftungsbeschränkung auf 5 % des Kaufpreises wird eingewandt, der Betrag sei hinsichtlich des Verbots der Freizeichnung für typische Schäden zu niedrig angesetzt.[37]

 

Rz. 29

Der BGH erachtet eine summenmäßige Begrenzung der Haftung in einem Formularvertrag als wirksam, wenn die Höchstsumme zur Abdeckung des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens führt.[38] Dies gewährleistet die Klausel. Zum einen erfolgt eine zeitliche Begrenzung des Verzugs durch den Käufer, wenn er bereits in der den Schuldnerverzug begründenden Mahnung eine angemessene Nachfrist setzt, um nach Fristablauf Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.[39] Zum anderen liegt der zwischenzeitlich entstehende Ausfallschaden typischerweise in den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug, die durch die Summe von 5 % des Kaufpreises regelmäßig abgedeckt werden.[40]

 

Rz. 30

Durch die 5 %-Klausel wird der Schadenersatz lediglich begrenzt, jedoch nicht pauschaliert. Daher obliegt dem Käufer die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Verzugsschadens.[41]

[35] BGH NJW 1993, 335, 335 m.w.N.
[36] BGH NJW 1994, 1060, 1063.
[37] Ulmer/Brandner/Hensen, Anhang §§ 9–11 Rn 438.
[38] BGHZ 138, 118, 133; BGH NJW 1993, 335, 336; NJW 2001, 292, 295; Paulusch, DWiR 1992, 182, 189 m.w.N.
[40] Reinking/Eggert, Rn 95.
[41] Creutzig, Recht des Autokaufs, Rn 4.2.6.2.

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