Rz. 253

Zum Teil verlangen die Sozialhilfeträger die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Grundsätzlich ist es zwar so, dass § 2042 BGB vom Grundsatz einer Totalauseinandersetzung ausgeht und die Miterben wegen des Vorranges dieses Grundsatzes grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilungsauseinandersetzung haben.[445] Gegen den Willen eines Miterben ist eine Teilauseinandersetzung jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden.[446]

 

Rz. 254

Die Rechtsprechung hierzu ist überschaubar.[447] Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass zur Bejahung eines solches Grundes als Voraussetzung der Teilauseinandersetzung keine restriktive Betrachtung angebracht ist.[448] Das soll vor allem dann gelten, wenn nur wegen einzelner Nachlassgegenstände noch keine Auflösung der Gesamthand möglich sei oder ein einzelner Miterbe sich wegen nicht bedeutsamer Fragen einer Vollauseinandersetzung widersetze.[449]

 

Rz. 255

So wird es als unzumutbar angesehen, wenn bei einem umfangreichen Nachlass, bei dem eine Vielzahl von Fragen zu klären sind, Jahre vergehen müssten, bis die Miterben die erste Zuteilung erhielten.[450] Ein Teilauseinandersetzungsanspruch wird auch dann bejaht, wenn die beiden einzigen Miterben um eine Teilauseinandersetzung streiten, Nachlassschulden nicht mehr vorhanden sind und nur ein solcher Teil begehrt wird, der bei einer endgültigen Auseinandersetzung dem jeweiligen Miterben ohnehin zusteht.[451]

 

Rz. 256

Das LSG Niedersachsen-Bremen[452] verneinte die Verwertbarkeit ererbten Vermögens aus einer Erbengemeinschaft, weil eine Miterbin einer einvernehmlichen Teilauseinandersetzung widersprochen habe und eine Verwertung deshalb an § 2040 BGB scheitere und eine Verpfändung auch das grundsätzlich geschützte selbst bewohnte Hausgrundstück mit betroffen hätte.[453] Es sind aber auch BGH-Entscheidungen zu konstatieren, die sich mit der Frage der Zustimmung zur Teilauseinandersetzung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme auseinandersetzen[454] und die darauf hinweisen, dass die Belange eines Kostenträgers für einen unter Betreuung stehenden Miterben grundsätzlich Berücksichtigung finden müssen.[455] Dies ist dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Grundstückssubstanz wegen dieser Forderungen ohnehin nicht zu erhalten gewesen wäre.[456]

 

Fazit

Die Erbengemeinschaft an sich macht den Nachlass bzw. den Erbteil nicht sozialhilfefest, wenn der Erblasser ansonsten keine Schutzmaßnahmen getroffen hat. Eine Schutzmaßnahme kann zwar im grundbuchrechtlich eingetragenen Verbot der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft liegen. Ein solches Verbot verhindert den Aufhebungsanspruch mit Ausnahme eines wichtigen Grundes (§ 749 Abs. 2 BGB). Es kommt also immer auf den Einzelfall an und stellt auch keinen absoluten Schutz dar.

Ist es dem Hilfesuchenden möglich und zumutbar, den Anspruch auf Auseinandersetzung klageweise geltend zu machen, kann das aber zumindest dazu führen, dass nicht absehbar ist, wann der Hilfesuchende einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Auseinandersetzungsanspruch ziehen kann, da eine Auseinandersetzungsklage in der Praxis der Instanzgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereiten und langwierig sein kann.[457]

Wenn unabsehbar ist, wann eine Verwertung realisierbar ist, muss Sozialhilfe vorerst als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt werden. Da die Zahlung der nicht nur als Darlehen geleisteten Sozialhilfe mit Ausnahme der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung nicht zurückforderbar ist, kann es im Einzelfall doch dazu kommen, dass dem Sozialhilfebezieher erbrechtlich erworbene Mittel verbleiben.

[446] BGH v. 22.2.1965 – Az.: III ZR 208/63, BGH FamRZ 1965, 267.
[447] RG JW 1919, 42; BGH v. 31.1.1972 – Az.: II ZR 86/69, BGHZ 58, 146; BGH v. 1.10.1975 – Az.: IV ZR 161/73, WM 1975, 1179; OLG München v. 24.1.1991 – Az.: 29 U 4906/90, NJW-RR 1991, 1097; BGH v. 14.3.1984 – Az.: IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51, 52; LG Essen v. 5.12.1980 – Az.: 3 O 145/79, FamRZ 1981, 457.
[448] MüKo/Ann, § 2042 Rn 19.
[449] Johannsen, Erbrecht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1973–1976, WM 1977, 271 mit Rechtsprechungsnachweisen.
[450] Lange, Verwaltung, Verfügung und Auseinandersetzung bei der Erbengemeinschaft – BGH v. 22.2.1965 – Az.: III ZR 208/63, FamRZ 1965, 267, JuS 1967, 457.
[451] RG HRR 1934 Nr. 1458.
[452] LSG Niedersachsen-Bremen v. 8.7.2011 – Az.: L 9 AS 524/04, BeckRS 2011, 76859.
[453] LSG Niedersachsen-Bremen v. 8.7.2011 – Az.: L 9 AS 524/04, BeckRS 2011, 76859.

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