Rz. 422

Auch Vermächtnisansprüche können von einem Sozialleistungsträger übergeleitet werden. Ob eine Überleitung eines solchen Vermächtnisanspruches evtl. sittenwidrig sein kann, wenn sie erfolgt um ihn auszuschlagen und dann den – dem vollen Zugriff unterliegenden – Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, ist in der Rechtsprechung ohne weitere Resonanz andiskutiert worden.[706] In der Literatur wird auf die Position des BGH Bezug genommen, wonach ein Dritter keinen Einfluss auf die Erbfolge nehmen können soll.[707]

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