Rz. 593

§ 102 SGB XII stellt ohne Unterschied auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII ab. Die Rechtsprechung macht deshalb auch keinen Unterschied für die "Wiederherstellung" des Nachranges, wenn es von Gesetzes wegen gar keinen Nachrang gibt. Das LSG Bayern[977] sah z.B. in einem Fall, in dem es um die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ging, keinen Grund, von der Anwendung des § 102 SGB XII abzusehen, obwohl die Eingliederungshilfemaßnahme "Leistungen in einer Werkstätte für behinderte Menschen" den Einsatz von Vermögen überhaupt nicht verlangt.

[977] LSG Bayern v. 23.2.2012 – Az.: L 8 SO 113/09, Rechtsdienst 2012, 136; ebenso: LSG Baden-Württemberg v. 10.8.2017 – Az.: L 7 SO 2293/16, sozialgerichtsbarkeit.de 194680.

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