Rz. 396

Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbleibt. Es handelt sich um ein Aliud. Richtet sich das Ziel des Hilfesuchende darauf, Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu erhalten, so reicht eine isolierte Anfechtungsklage nicht aus.

Werden keine Beiträge beziffert, dann ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG), gerichtet auf ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG analog) zu führen. Der Sozialhilfeträger muss verpflichtet werden auszusprechen, dass die Leistungen als Zuschuss gewährt werden. Hat der Sozialhilfeträger bereits geleistet und der Kläger noch nicht zurückgezahlt, dann wird lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert.[653]

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