Rz. 353

Versicherungen, die Leistungen auf das Erleben oder den Tod auszahlen, stellen dem Grunde nach verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII dar, wenn ein vorzeitiges Kündigungsrecht und ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes bestehen. Dieses gilt auch für Sterbegeldversicherungen.[617] Sterbegeldversicherungen können im Rahmen des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII Schutz genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist.[618] Während diese Voraussetzungen bei sog. Erlebens- und Todesfallversicherungen regelmäßig nicht zu bejahen sind, da diese Versicherungen letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her kapitalbildende Lebensversicherungen darstellen, denen eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf die Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt, kann der Schutz des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII reinen Sterbegeldversicherungen zugutekommen. Maßgeblich ist auch insoweit, ob dem Versicherungsvertrag eine auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckbestimmung für die Bestattungsvorsorge und/oder Grabpflege innewohnt oder vielmehr – wie typischerweise bei Erlebens- und Todesfallversicherungen – eine Fälligkeit auch zu Lebzeiten eintreten kann.

 

Rz. 354

Entscheidende Begründung für den Schutz von Sterbegeldversicherungen unter Zweckbindung oder Bestattungsvorsorgeverträgen (inkl. Grabpflegeverträgen) ist, dass zur Menschenwürde auch eine selbstbestimmte, angemessene und würdige Bestattung gehört.[619]

Die örtlichen Sozialämter bilden häufig einen Mittelwert aus den Kosten einer einfachen Sozialhilfebestattung und den durchschnittlichen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden Bestattung. Dabei hat sich ein Wert von 5.000 bis 6.000 EUR eingepegelt.

[618] LSG NRW v. 19.3.2009 – Az.: L 9 SO 5/07, FEVS 61, 172–177 unter Hinweis auf LSG NRW. v. 19.11.2007 – Az.: L 20 SO 40/06, sozialgerichtsbarkeit.de 75078.

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