Rz. 307

Selbstgenutztes Wohneigentum soll nach der geplanten Neuregelung unabhängig von der Wohnfläche für die Dauer von zwei Jahren nicht als vorrangig zu verwertendes Vermögen herangezogen werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB II). Mit der Neuregelung werden die Angemessenheitsgrenzen teilweise von der Anzahl der Bewohner entkoppelt.[532]

Die Neuregelung soll lauten:

Zitat

"eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Absatz 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel von Menschen mit Behinderungen, von blinden oder pflegebedürftigen Menschen), der Grundstücksfläche, der Wohnfläche, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Selbst genutzte Hausgrundstücke werden innerhalb der ersten zwei Jahre ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch bezogen werden, nicht als Vermögen berücksichtigt. Eine neue Frist nach Satz 3 beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind."[533]

[532] Referentenentwurf, 50.
[533] Referentenentwurf, 22.

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