Rz. 180

Erbteilsverkauf und Veräußerungen von einzelnen Gegenständen aus dem Nachlass sind voneinander zu unterscheiden. Ersteres betrifft Miterben, die ihren Anteil aus einer Erbengemeinschaft heraus veräußern wollen, statt den Weg über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu gehen. Ein Erbschaftsverkauf ist nach § 2371 BGB zulässig, ein Verkauf eines Erbteils nach §§ 2033, 1922 Abs. 2, 2371 BGB. Er erfolgt durch einen Kaufvertrag über eine angefallene Erbschaft bzw. einen angefallenen Miterbenanteil, nicht aber über einzelne Gegenstände, weil der Miterbe nach § 2040 BGB nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand allein verfügen kann. Für die Dauer des Bestehens der Erbengemeinschaft gilt das Surrogationsprinzip (§ 2041 BGB), auch wenn einzelne Gegenstände aus dem Nachlass veräußert wurden.

 

Rz. 181

Ist der veräußerte Erbteil vor Beginn des Bedarfszeitraums erworben worden, ist der in Geld ausgezahlte Verkaufspreis "versilbertes" Vermögen, auch wenn er in Raten[325] gezahlt wird. Ist der Erbteil im Bedarfszeitraum angefallen, ist der zufließende Kaufpreis Einkommen.

 

Rz. 182

Für die Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer Alleinerbschaft gilt im SGB XII:

Veräußert der Erbe z.B. ein vor dem Bedarfszeitraum/Antragszeitraum angefallenes wertvolles Bild, so veräußert er nach Sozialhilfekriterien Vermögen und der ausgezahlte Kaufpreis ist dann "versilbertes" Vermögen:[326]

Zitat

"Durch die teilweise Umschichtung wird der aus dem Vermögen stammende Erlös nicht zum (vorübergehenden) Einkommen. Anders ausgedrückt: Einnahmen aus der Veräußerung von Erbschaftsgegenständen werden nicht zunächst für den Bezugsmonat zu Einkommen, sondern behalten den Charakter von Vermögen."

Fällt der Erbfall in den Bedarfszeitraum und veräußert der Erbe das Bild im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung, so war es nach der Rechtsprechung von Anfang an Einkommen. Als einmaliges Einkommen muss gem. § 82 Abs. 7 SGB XII eine Verteilung auf sechs Kalendermonate erfolgen.
[326] Aus dem SGB II übertragbar: BSG v. 17.3.2005 – Az.: B 7a/7AL 10/04 R, SozR 4–4300 § 193 Nr. 4; BSG v. 4.7.2019 – Az.: B 4 AS 39/20 B, juris.

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