Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen 7 O 491/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.7.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, 7. Zivilkammer, Az.: 7 O 491/96, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 73.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert betragen 62.500,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übertragung eines Erbteils aufgrund eines Miterbenvorkaufrechtes geltend.

Die am 21.4.1954 verstorbene Erblasserin L.-D., geb. G. geschiedene B. (im folgenden Text: Erblasserin), wurde von ihren vier Söhnen G. G. D. G., G. G. und Dr. H. G. zu je 1/4 beerbt. Einziger Nachlaßgegenstand ist ein mit einem Sommerhaus bebautes Grundstück auf H. in einer Größe von 605 m². Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist nicht erfolgt. Die Söhne der Erblasserin sind inzwischen selbst verstorben.

G. G. übertrug seinen Anteil am Nachlaß der Erblasserin im Wege der Schenkung auf Frau M. V., die diesen Erbteil wiederum schenkweise auf J. R. G. übertrug, der zwischenzeitlich verstorben ist und von seiner Ehefrau L. G. und seinem Sohn N. D. G. geerbt wurde.

D. G. wurde aufgrund testamentarisch angeordneter Nacherbfolge von seinem Sohn, dem Kläger, als Alleinerben beerbt. Mit notariellem Vertrag vom 12.6.1992 übertrug der Kläger die Hälfte dieses ererbten Anteils am Nachlaß der Erblasserin auf seinen Bruder A. G.

G. G. wurde von seiner Ehefrau C. G. im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt.

Dr. H. G. vermachte seinen Anteil am Nachlaß der Erblasserin testamentarisch dem Kläger. Mit notariellem Vertrag vom 19.10.1991 übertrugen seine Erben diesen Erbteil in Erfüllung des Vermächtnisses auf den Kläger.

Am 25.3.1996 schlossen C. G. und die Beklagte zur Urkunde des Notars … in Stralsund, UR-Nr. …/96, einen als „Erbteilskaufvertrag über das im Grundbuch von H. … verzeichnete Grundstück…” bezeichneten Vertrag, in dem es in § 1 unter der Überschrift „Erbteilskauf” heißt:

„Frau C. G. verkauft hiermit ihren Erbanteil am vorstehend aufgeführten Grundstück mit allen Rechten und Pflichten mit sofortiger dinglicher Wirkung gemäß § 2033 BGB an Frau Dr. H. Sch.,… zu Alleineigentum. Der Erbanteil der Verkäuferin beträgt nach eigenen Angaben noch 1/4-Anteil an der noch ungeteilten Erbengemeinschaft….”

Es wurde ein Kaufpreis in Höhe von 53.500,– DM vereinbart, den die Beklagte an die Verkäuferin zahlte.

Am 9.4.1996 ging dem Kläger die Mitteilung des beurkundenden Notars über den Erbteilskauf zu. Mit Schreiben vom 30.4.1996 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Ausübung seines Vorkaufsrechts hinsichtlich des von ihr erworbenen Miterbenanteils am Nachlaß der Erblasserin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.6.1996 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.6.1996 zur Abtretung des erworbenen Erbteils „wegen Freistellung von Kosten und der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises” auf, ohne daß die Beklagte hierauf reagierte.

Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst uneingeschränkt die Abtretung des Erbteils verlangt hatte, hat er beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, den mit notariellem Kaufvertrag vom 15.3.1996, beurkundet zur Urkundenrolle Nr. …/96 des Notars V. in Stralsund, erworbenen Erbteil am Nachlaß der Frau L. B. Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 53.500,– DM und gegen Erstattung der der Beklagten durch den Erwerb des Erbteils von Frau C. G. entstandenen notwendigen Kosten an ihn abzutreten;
  2. festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Abtretung des Erbteils im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten,

dem Kläger stehe ein Vorkaufsrecht nicht zu, da er seine Rechtsstellung als Erbe wohl im Wege des Erbteilsübertragungsvertrages erlangt habe.

Außerdem sei der Kläger nicht schutzwürdig, da er beabsichtige, die Veräußerung des Erbteils an sie nur zu verhindern, um ihn einem Vierten zu einem überhöhten Preis zu überlassen. Er sei mehrfach an sie, die Beklagte, und ihren Ehemann heran getreten und habe ihnen den Verkauf seines eigenen Erbteils zu einem überhöhten Kaufpreis angeboten. Außerdem habe er ein Maklerbüro mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den mit notariellem Kaufvertrag vom 25.3.1996 erworbenen Erbteil am Nachlaß der Erblasserin Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 53.500,– DM und gegen Erstattung der ihr durch den Erwerb des Erbteils entstandenen notwendigen Kosten an den Kläger abzutreten, und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übertragung des erworbenen Erbteils gemäß §§ 2035 Abs. 1 Satz 1, 2034 Abs. 1, 504 ff. BGB zu.

Der Vorkaufsfall sei mit Abschluß des n...

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