Rz. 306

§ 90 Abs. 2 SGB XII soll danach wie folgt durch § 90 Abs. 2a SGB XII ergänzt werden:

Zitat

"(2a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 9 ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches Vermögen innerhalb der ersten zwei Jahre ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden, nur einzusetzen, wenn es erheblich ist. Eine neue Frist nach Satz 1 beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Vermögen ist im Sinne des Satzes 1 erheblich, wenn es in der Summe 60.000 EUR für die leistungsberechtigte Person sowie 30.000 EUR für jede weitere mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Person übersteigt; in der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigende Personen sind Ehegatten oder Partner und minderjährige Kinder. Liegt erhebliches Vermögen vor, treten die Be-träge nach Satz 4 während der Frist nach Satz 1 an die Stelle des Grundfreibetrags nach Absatz 2 Nummer 9."[531]

[531] Referentenentwurf, 9.

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