Rz. 384

§ 37 SGB XII ermöglicht Darlehensleistungen, wenn ein von den Regelbedarfen umfasster Bedarf nicht gedeckt werden kann. § 37 SGB XII gilt nach § 42 Nr. 5 SGB XII für Leistungen der Grundsicherung entsprechend. Die Bedarfsdeckung muss unabweisbar geboten sein und auf keine andere Art gedeckt werden können.

Die Tendenz, Mittel aus Erbfall, Schenkung oder sonstigen Zuflüssen zu "verprassen",[637] ist in der Praxis aus nachvollziehbaren Gründen gegeben. Aufgrund des Bedarfsdeckungs- und des Faktizitätsprinzips muss der "Verschwender" bei vorzeitigem Verbrauch trotz alledem Sozialhilfeleistungen erhalten.[638] Das gilt auch für denjenigen Leistungssuchenden, dem Mittel beim Zufluss nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung stehen, weil die Bank ein überzogenes Konto ausgleicht und eine neue Überziehung nicht mehr zulässt. Fraglich ist, ob für diese Fälle die erneut zu erbringende Hilfe nur darlehensweise erfolgen kann. Oder muss einem Erben, der das Vermögen schlicht ausgegeben hat, noch einmal zuschussweise geleistet werden?

 

Rz. 385

§§ 37,38 SGB XII erfassen diesen Sachverhalt nicht und scheiden aus. Nach einer Auffassung in der Literatur soll in einem solchen Fall nur darlehensweise geleistet werden.[639] Das BSG lehnt dies ab und geht von Zuschussleistungen mit nachfolgenden Kostenersatzansprüchen aus.[640] Die Entscheidung ist allerdings zum SGB II ergangen und das BSG hat ausgeführt, dass beim "Verprassen" von Mitteln kein Fall von Darlehensgewährung bei zu erwartendem Einkommen vorliege. Deshalb müsse die Leistung als Zuschuss erbracht werden. Die Auffassung des BSG ist auch auf die Fälle des SGB XII übertragbar, da es keine Norm im SGB XII gibt, die für einen solchen Fall ausdrücklich Darlehensleistungen anordnet. Diese Fallgestaltung ist damit bei nochmaliger Leistung eine typische Fallgestaltung für den Sozialhilferegress in der Form des § 103 SGB XII. Eine Darlehensregelung bei vorzeitigem Verbrauch von Einmalzuflüssen wie in § 24 Abs. 4 S. 2 SGB II kennt das SGB XII nicht.

Für Fragen, wie sie sich ansonsten typischerweise im Zusammenhang mit Schenkung und Mitteln aus Erbfall stellen, spielen die Darlehensmöglichkeiten nach §§ 37, 38 SGB XII keine Rolle.

[637] Vgl. z.B. aus dem SGB II, aber übertragbar: BSG v. 12.12.2013 – Az.: B 14 AS 76/12R, Rn 12.
[638] Zum SGB II, aber übertragbar: BSG v. 12.12.2013 – Az.: B 14 AS 76/12 R, info also 2014, 179 Rn 12; LSG Sachsen-Anhalt v. 20.8.2014 – Az.: L 4 AS 273/14 B ER, NZS 2014, 875; Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 11, 47.
[639] Berlit/Conradis/Pattar/Pattar, Existenzsicherungsrecht, Kapitel 10 Rn 28.

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