Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II. Beschwerde im Einstweiligen Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung des BSG zum sog "bereiten Mittel" ist auch nach der Neuregelung der §§ 11, 11a SGB II anwendbar (aA: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014, L 15 AS 437/13 B ER, juris). Haben die SGB II-Leistungsbezieher von Dritten Geldmittel zugewandt bekommen und diese (glaubhaft) verbraucht (hier: Urlaubseise), ist es dem Leistungsträger verwehrt, auf den aktuellen Bedarf die verbrauchten Mittel als sog "fiktives" Einkommen anzurechnen.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (im Folgenden: Antragsgegner) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihn verpflichtet hat, den Beschwerdegegnern und Antragstellern (im Folgenden: Antragsteller) vorläufig höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2014 zu bewilligen und an sie auszuzahlen.

Zunächst bezogen die Antragstellerin zu 1. als Mutter der minderjährigen Antragsteller zu 3. und 4. fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Am 13. Februar 2014 beantragte sie die Weiterbewilligung von Leistungen. Bereits am 27. Februar 2013 hatte sie mit der C. einen Mietvertrag über Wohnräume (ca. 72 qm) in der J-Str. (2.OG) geschlossen (Mietzins: 309,60 EUR; Betriebskostenvorauszahlungen: 180,00 EUR; Heizkostenpauschale: 90,00 EUR). Am 12. August 2013 hatte die Antragstellerin zu 1. zudem mit dem Vermieter einen Arbeitsvertrag geschlossen. Hiernach wurde sie zum 1. September 2013 als Anlagen- und Baufinanzierungsberaterin eingestellt (40 Stunden im Monat; Bruttogehalt: 451,00 EUR). Mit vorläufigem Bescheid vom 17. Februar 2014 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. August 2014 Leistungen von monatlich knapp über 1000 EUR. Auf Bl. 400 bis 401 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15. August 2012 hat der Antragsteller zu 2. für den am ... 2004 geborenen Antragsteller zu 5. ab April 2012 Unterhalt in Höhe von 272,00 EUR zu zahlen. Insoweit bestand zwischen dem Antragsteller zu 2. und der Kindesmutter D. auch eine Vereinbarung vom 30. Januar 2014, die u.a. einen Umgang alle 14 Tage festlegte. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Dessau Roßlau wurde am 6. November 2013 die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers zu 2. festgestellt und die Vermögensverwaltung dem Insolvenzverwalter - Rechtsanwalt Prof. Dr. S. aus H. - übertragen.

Am 24. Februar 2014 teilte die Antragstellerin zu 1. dem Antragsgegner Veränderungen mit. Der Antragsteller zu 2. gehöre nunmehr auch zur Haushaltsgemeinschaft. Nach einer Umgangsregelung wohne der Antragsteller zu 5. als minderjähriger Sohn des Antragstellers zu 2. alle vierzehn Tage in der Bedarfsgemeinschaft am Wochenende. Wegen des Zusammenzuges legte die Antragstellerin zu 1. einen neuen Mietvertrag mit ihrem bisherigen Vermieter über Wohnräume (ca. 115 qm) zum 1. März 2014 über eine Mietwohnung in der J-Str. (2. OG) vor. Hieraus ergab sich ein Mietzins in Höhe von 575,00 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 230,00 EUR sowie eine Heizkostenpauschale von 126,50 EUR, d.h. insgesamt 931,50 EUR.

Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 7. März 2014, wies der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2014 monatliche Gesamtleistungen für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2014 von jeweils knapp 1.000,00 EUR aus.

Durch eine anonyme Anzeige wurde der Antragsgegner darüber informiert, dass die Antragsteller zu 1. bis zu 4. in der Zeit vom 14. Dezember 2013 bis 4. Januar 2014 ohne Ortsabwesenheitsantrag Urlaub in Ä. gemacht hätten. Am 24. Februar 2014 legte die Antragstellerin zu 1. dem Antragsgegner einen Reisepass mit Ein- und Ausreisestempeln aus Ä. vor und gab an: Die Reise hätten ihre Eltern den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geschenkt. Sie habe mit ihrer Mutter die Reise gebucht und von ihr den Reisepreis von 5.856,00 EUR in bar erhalten. Nach einer vorgelegten Kassenquittung vom 13. Dezember 2013 ist dieser Betrag im Reisebüro bar bezahlt worden.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. zu einer beabsichtigten Teilaufhebung der Bewilligung für Januar bis Juni 2014 in Höhe von 5.856,00 EUR an, da ihr dieser Betrag zugeflossen und als einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen sei. In weiteren Änderungsbescheiden vom 10. April 2014 hob der Antragsgegner die Bescheide vom 17. Februar und 7. März 2014 auf und bewilligte für den Monat Mai 2014 bis August 2014 folgende Beträge:

Mai 2014: 127,69 EUR,

Juni 2014: 139,90 EUR,

Juli 2014: 1.136,99 EUR,

August 2014: 1.154,60 EUR.

Im Dezember 2013 habe die Antragstellerin zu 1. 5.856,00 EUR erhalten. Di...

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