Rz. 3

Alle Verteidiger, die sich zum Verteidiger bestellt haben, müssen gem. § 218 S. 1 StPO, 71 OWiG, sofern sie nicht zur selben Sozietät gehören, zu den Terminen geladen werden (OLG Koblenz DAR 09, 592; OLG Zweibrücken NZV 2011, 97). Ist dies nicht geschehen, begründet dies die Rechtsbeschwerde (OLG Koblenz NZV 2009, 469; OLG Zweibrücken NZV 2011, 97; OLG Celle NZV 2012, 351).

Das Fehlen einer förmlichen Ladung kann nur dann unschädlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise zuverlässig Kenntnis von dem Termin erlangt hat (BGH NStZ 1985, 229; BGH NStZ 2009, 48).

 

Rz. 4

 

Achtung

Auf die Ladung kann (unter Umständen stillschweigend) verzichtet werden (BayObLG StV 1985, 140).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge