Rz. 44

Das gesetzgeberische Vorhaben fußt auf der Idee, Maßnahmestufen bei auffälligen Kraftfahrern einzuführen. Je nach Punktestand soll dieser bei Verstößen eine Maßnahmestufe "weiterrücken". Unglücklich ist auch die "Tachoampel", mit der das BMVBS die jeweiligen Maßnahmenstufen ursprünglich dargestellt hat,[33] etwas weniger problematisch dürfte daher folgende Darstellung die Maßnahmen zeigen, wonach der Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand von 1–3 mit Vormerkung aber ohne Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde, ab einem Punktestand von mehr als 4–5 Punkten ist die Stufe der Ermahnung erreicht, sodann die Information zum Fahreignungs-Bewertungssystem – und ein freiwilliges Fahreignungsseminar möglich. Ab 6–7 Punkten wird es für den Kraftfahrer ernst, weil eine Verwarnung ausgesprochen wird.

Da die Regelungen selbst aber viele Fragen aufgeworfen haben, hat sich der Gesetzgeber zu einer Neufassung der Vorschrift – als Klarstellung bezeichnet – entschieden, die am 5.12.2015 in Kraft getreten ist. Sie lautet (Neuregelungen insoweit fett gekennzeichnet):

 

§4 StVG (Auszug)

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach §28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabea oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5)

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach §4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen

1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6)

Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1. Ermahnung auf fünf Punkte,
2. Verwarnung auf sieben Punkte,

wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

 

Rz. 45

Die verschiedenen Stufen

 

Rz. 46

Sind 8 Punkte erreicht, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzunehmen.

 

Rz. 47

Die Maßnahmen treffen ausschließlich die Fahrerlaubnisinhaber nach §4 StVG.[34] Die Behörde hat nach §4 Abs. 6 S. 3 StVG eine Maßnahme dann ergriffen, wenn sie Kenntnis genommen hat und das entsprechende Schreiben ein Ausstellungsdatum aufweist, das den Ergreifungszeitpunkt bezeichnet.[35]

Allerdings hat bereits das VG Ansbach[36] festgestellt, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem nach der Änderung offenkundig keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr innehat, sondern sich nurmehr als reines "Informationssystem" darstellt.

In der Begründung[37] nimmt der Gesetzgeber augenscheinlich Abschied von einem funktionierenden System. Die Begründung führt nämlich aus, dass es nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht ...

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