Rz. 151

BGH[147]

Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 S. 1 bis S. 3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG geltend machen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen. Die Anpassung muss bis zum 1.1.2009 erfolgt sein.

 

Rz. 152

OLG Oldenburg[148]

Ist offen, ob der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 oder danach eingetreten ist, und beruft sich der Versicherer für seine Ansicht, es sei das VVG a.F. anzuwenden, auf § 1 Abs. 2 EGVVG, muss er beweisen, dass der Versicherungsfall vor dem 1.1.2009 eingetreten ist.

[147] NJW 2012, 217 = SVR 2012, 567.
[148] MDR 2012, 969.

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