Rz. 146
AG Kaiserslautern[142]
Meldet ein Versicherungsnehmer einen Wildschaden nach zwei Tagen seiner Versicherung, handelt er unverzüglich i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 VVG. Ihm ist kein schuldhaftes Zögern anzulasten. Dem Erklärenden ist je nach den Umständen des Einzelfalles ein zu bemessender Zeitraum zuzubilligen, damit er seine Entscheidung überdenken kann. Ein Wildschaden liegt auch vor, wenn ein Versicherungsnehmer einen auf der Straße liegenden Wildschweinkadaver überfährt.
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