Rz. 144

AG Papenburg[140]

Die Frage, ob ein Kaskoversicherer die Leistung verweigern kann, wenn ein Fahrzeugführer im Winter mit einem Pkw mit Sommerreifen unterwegs ist, richtet sich danach, ob objektiv aufgrund des Wetters Winterreifen erforderlich waren, subjektiv sich dies dem Fahrzeugführer jedoch nicht aufdrängen musste. Bei 1,8 Grad Celsius und 87,1 Prozent Luftfeuchtigkeit ist dies nicht unbedingt der Fall, wenn kein Glatteis bemerkbar ist und mit einer vor Ort grundsätzlich zulässigen Geschwindigkeit gefahren wurde.

[140] Urt, v. 10.3.2016 – 20 C 322/15, r+s 2017, 69.

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