Rz. 109

OLG Hamm[105]

Ein Pkw-Fahrer, der beim Bedienen eines CD-Wechslers mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, handelt nicht grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt worden ist. Das wäre hier der Fall, wenn der Unfall darauf zurückzuführen wäre, dass die Bekl. schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat und das nicht bedacht hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der zum CD-Wechsel notwendige Bedienungsvorgang entsprach der Bedienung eines herkömmlichen Autoradios. Ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt ein solches Gerät in der beschriebenen Weise bedient, handelt im Allgemeinen ebenso wenig grob fahrlässig wie derjenige, der ein herkömmliches Autoradio bedient.

 

Rz. 110

AG Hamburg-St. Georg[106]

Verfehlt ein Kfz-Führer beim Abbiegen in eine ihm vertraute Wohnstraße die Fahrtrichtung und gerät dabei bei schlechten Witterungsverhältnissen – hier: mit Schnee bedeckte Straße – mit seinem Kfz über den Bordstein hinaus auf den Gehweg, spricht der erste Anschein dafür, dass ihm ein grober Fahrfehler unterlaufen ist. Wird kein Sachverhalt vorgetragen, der für eine andere Quotierung spricht, wird die Versicherung zu 50 % von ihrer Leistung frei.

[106] DAR 2010, 34 = r+s 2010, 323.

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