Rz. 107

OLG Nürnberg[103]

Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sogenannten Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. Dies führt zu einem zumindest teilweisen Verlust der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung nachgebildeten Bedingungen eines Mietvertrags. Ein so genannter Spurhalteassistent reduziert den in einem entsprechenden Verhalten liegenden Schuldvorwurf zumindest bei derartig hohen Geschwindigkeiten nicht. Insbesondere bei Geschwindigkeiten über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h muss ein Fahrzeugführer seine volle Konzentration auf das Führen des Fahrzeugs aufwenden.

 

Rz. 108

OLG Saarbrücken[104]

Fährt der Pkw-Fahrer auf einer engen unübersichtlichen Straße statt der erlaubten 70 km/h mit 95 km/h und kommt es zu einem Unfall, weil er auf den Seitenstreifen abkommt, ist dieser auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Der Vollkaskoversicherer wird unter diesen Umständen leistungsfrei.

[104] VR Kompakt 2009, 150 (LS).

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