Rz. 137

Der Arbeitgeber wird regelmäßig ein Interesse daran haben sicherzustellen, dass Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sind. Insofern besteht allerdings die Gefahr, dass es zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 BGB kommt, da diese Vertragsgestaltung dem Arbeitgeber das Recht einräumen könnte, das Verhältnis der Hauptleistungspflichten zu seinen Gunsten zu verschieben.[161]

 

Rz. 138

Das BAG hat insoweit festgestellt, dass eine Abgeltungsklausel nicht die über das zulässige Maß des § 3 ArbZG hinausgehende Arbeit erfasst.[162] Im Hinblick darauf, dass nach dem BAG ca. 25 % des Entgelts "flexibilisierbar" sind, dürfte sich eine Abgeltung von Überstunden im Rahmen des Zulässigen bewegen, sofern die angeordneten Überstunden nicht über diesen Grenzwert hinausgehen. In einer Abgeltungsklausel sind aus Gründen der Transparenz die Höchstzahl der erfassten Überstunden und der Bemessungszeitraum ausdrücklich zu regeln.[163]

 

Rz. 139

 

Formulierungsbeispiel[164]

Mit dem vereinbarten Bruttolohn sind bis zu 9,5 Überstunden wöchentlich abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden durch Freizeit abgegolten. Soweit dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, beträgt die Überstundenvergütung (…) EUR/Stunde.

[161] Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 242.
[163] Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 242.
[164] Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 242.

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