Rz. 45

Die Mindestruhezeit muss grundsätzlich elf Stunden betragen. Die Ruhezeit beginnt mit dem Ende der Arbeitszeit des einen Werktags und endet mit dem Beginn der Arbeitszeit des nächsten Werktags.[52]

 

Rz. 46

Die Ruhezeit muss ununterbrochen, d.h. in einem Stück gewährt werden.[53] Eine Aufteilung in mehrere kleinere Zeitabschnitte ist nicht zulässig, selbst wenn diese in der Summe elf oder mehr Stunden betragen. Nur so ist der Zweck der Ruhezeit gewährleistet, den Arbeitnehmer vor einer gesundheitlichen Schädigung durch Überanstrengung zu bewahren und ihm durch gründliches Ausruhen, vor allem Schlaf, die Möglichkeit der Erholung und der Erhaltung seiner Arbeitskraft zu geben.[54]

 

Rz. 47

Wird die Ruhezeit vor Vollendung der elften Stunde durch Arbeitsleistung unterbrochen, muss dem Arbeitnehmer im Anschluss an diese Unterbrechung eine neue ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden.[55] Dies gilt grundsätzlich für jede Unterbrechung, egal aus welchen Gründen sie erfolgt, ob planmäßig oder überraschend, und wie lange diese dauert.[56]

 

Rz. 48

Setzt die Unterbrechung der Ruhezeit den Lauf einer erneuten Mindestruhezeit nach § 5 ArbZG in Gang, kann dies zur Konsequenz haben, dass der Arbeitnehmer die nachfolgende reguläre Arbeit nicht rechtzeitig oder gar nicht antreten kann.[57]

[52] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 12.
[53] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 12.
[55] Anzinger/Koberski, ArbZG, § 5, Rn 12.; Neumann/Biebl, ArbZG, § 5 Rn 4; ErfK/Wank, § 5 ArbZG Rn 4.
[56] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 14.
[57] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 5 Rn 15.

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