Rz. 18

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf gemäß § 3 S. 1 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nach § 3 S. 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.

§ 3 S. 1 ArbZG regelt damit ausdrücklich nur die werktägliche Arbeitszeit, nicht jedoch die Wochenarbeitszeit. Dagegen fordert Art. 6 der EU-Arbeitszeitrichtlinie[19] keine tägliche Begrenzung auf acht oder zehn Stunden, sondern begrenzt lediglich die Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden.

 

Rz. 19

Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist.[20] Dies gilt unabhängig davon, ob der Kalendertag für den jeweiligen Arbeitnehmer ein Arbeitstag ist oder nicht.[21] Werktag ist deshalb auch der Samstag. Dies gilt unabhängig davon, ob am Samstag in dem jeweiligen Betrieb üblicherweise gearbeitet wird oder nicht.[22] Deshalb ist bei allen Berechnungen im Rahmen des ArbZG die Sechs-Tage-Woche zugrunde zu legen.[23] Dies gilt auch dann, wenn in dem jeweiligen Betrieb nur eine Fünf-Tage-Woche üblich ist.

 

Rz. 20

Da die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach § 3 S. 1 ArbZG acht Stunden beträgt, ergibt dies bei sechs Werktagen in der Woche ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitszeitvolumen von (6 × 8 =) 48 Stunden.[24]

[19] Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
[20] Anzinger/Koberski, ArbZG, § 3 Rn 10.
[21] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 3 Rn 14.
[22] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 3 Rn 14.
[23] Anzinger/Koberski, ArbZG, § 3 Rn 19.
[24] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 3 Rn 22.

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