Rz. 282

 

Muster 3.1: Klage gegen den Hausratversicherer

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

Gerichtsstraße 10

99099 X-Stadt

Klage

des _________________________ wohnhaft _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

die Sachversicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, geschäftsansässig,

– Beklagte –

wegen Ersatz eines Hausratschadens

Wert: 30.000 EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.000 EUR nebst Zinsen _________________________ seit dem _________________________ zu zahlen,
2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen,
3.

das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

vorsorglich,

4. gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung gem. § 307 Abs. 2 ZPO Anerkenntnisurteil zu erlassen, wenn der Anspruch auf Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt wird,
5. gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung gem. § 331 Abs. 3 ZPO Versäumnisurteil zu erlassen, falls nicht fristgerecht die Absicht angezeigt wird, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen.

Begründung:

Der Kläger begehrt aus der zu Versicherungsschein-Nr. _________________________ bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung Ersatz eines Einbruchdiebstahlschadens.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts (§ 215 VVG). Hieraus folgt die örtliche Zuständigkeit.

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Der Kläger betreibt in _________________________ einen Einzelhandel mit Schuhen. Am späten Nachmittag des 13.7.2013 rief er von dort aus gegen 16.00 Uhr seine in der gemeinsamen Wohnung weilende Lebensgefährtin an und bat diese, ihm aus dem häuslichen Arbeitszimmer eine Tasche mit Geschäftsunterlagen zu bringen, die er für ein wichtiges Geschäftsgespräch, das unmittelbar bevorstand, benötigte.

Die Wohnung des Klägers befindet sich in der _________________________-Straße 10. Er bewohnt dort eine angemietete Doppelhaushälfte, in der sich, verteilt auf Erd-, Ober- und Dachgeschoss, insgesamt sechs Zimmer mit einer Wohnfläche von 180 qm befinden.

Beim Verlassen der Wohnung, die sich lediglich fünf Gehminuten von dem Geschäftslokal des Klägers entfernt befindet, warf die Lebensgefährtin des Klägers die Eingangstür zur Wohnung nur zu, ohne diese zu verschließen, weil sie davon ausging, in Kürze zurückzukehren.

Im Geschäftslokal des Klägers übergab sie diesem die gewünschten Unterlagen und trat sofort wieder den Heimweg an. Auf dem Rückweg in die Wohnung traf sie überraschend eine alte Freundin. Statt, wie ursprünglich beabsichtigt, sofort in die Wohnung zurückzukehren, suchten beide ein Café auf und tauschten Erinnerungen aus. Die Rückkehr in die Wohnung verzögerte sich dadurch bis etwa gegen 19.30 Uhr.

Als die Lebensgefährtin des Klägers nach einer Abwesenheit von etwa dreieinhalb Stunden in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte, fand sie diese verwüstet vor. Unbekannte waren in ihrer Abwesenheit eingedrungen und hatten sämtliche Behältnisse durchwühlt.

Die sofort herbeigerufene Polizei stellte aufgrund der vorgefundenen Spuren fest, dass der oder die unbekannten Täter offensichtlich die Eingangstür der Wohnung mit einem Werkzeug aufgehebelt und sodann die gesamte Wohnung nach Wertsachen durchsucht hatten. Die entwendeten Gegenstände, bestehend aus Schmuck der Lebensgefährtin des Klägers im Gesamtwert von 25.000 EUR sowie einer hochwertigen HiFi-Anlage im Wert weiterer 5.000 EUR, beziffern sich auf insgesamt 30.000 EUR. Sie sind im Einzelnen in der als

Anlage 1

beigefügten Stehlgutliste, auf die Bezug genommen wird, aufgeführt.

Beweis:

a) Beiziehung der Ermittlungsakte _________________________
b) die Lebensgefährtin des Klägers, Frau _________________________, zu laden über diesen, als Zeugin.

2. Dem in der Police vom 15.3.1993 dokumentierten Versicherungsvertrag liegen die VHB 2010 zugrunde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 EUR.

Eingeschlossen in den Versicherungsvertrag ist eine Klausel, wonach es dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten obliegt, bei Abwesenheit alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen.

Beweis: Versicherungsschein-Nr. nebst zugehörigen Bedingungen und Klauseln, Kopie Anlage 2

Die Lebensgefährtin des Klägers verfügt über keine eigene Hausratversicherung.

Wie die Polizei bei ihrer Spurensuche feststellte, waren zum Einbruchszeitpunkt die Fenster sämtlich geschlossen. Lediglich im Dachgeschoss war ein Fenster gekippt; dort konnten jedoch keine Einbruchspuren gesichert werden. Auf die Ermittlungsakte wird Bezug genommen.

Die entwendeten Gegenstände befanden sich, wie in der Stehlgutliste aufgeführt, in den Räumen des Erd- und Obergeschosses.

3. Die in der Stehlgutliste aufgeführten Gegenstände gehören sämtlich zum versicherten Hausrat. Auch der Schmuck der Lebensgefährtin des Klägers ist mit versichert (vgl. _________________________ der AVB). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, da sich die entwendeten Gege...

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