Rz. 164

"Vorübergehend außerhalb der Wohnung" befinden sich versicherte Gegenstände, die nach dem Willen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in den Versicherungsort erstmals verbracht oder dorthin wieder zurückgebracht werden sollen. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, so kommt eine Außenversicherung von vornherein nicht in Betracht. Für die Zurückbringung fordert die Rechtsprechung überwiegende Wahrscheinlichkeit. Darlegungs- und beweisbelastet für das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" ist der Versicherungsnehmer.[184]

 

Rz. 165

Der Außenversicherungsschutz besteht für maximal drei Monate. Alles, was über diesen Zeitraum hinausgeht, ist bedingungsgemäß nicht mehr "vorübergehend". Das bedeutet aber keineswegs, dass der Außenversicherungsschutz immer für drei Monate besteht. Maßgebend ist die Planung des Versicherungsnehmers. Wenn dessen Planung eine diesen Zeitraum übersteigende Zeitdauer vorsieht, besteht von Anfang an kein Außenversicherungsschutz, bei indifferenter Planung erlischt er spätestens mit Ablauf von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Gegenstand nach den konkreten Vorstellungen des Versicherungsnehmers wieder in die – ggf. neue – Wohnung verbracht werden sollte.[185]

 

Rz. 166

Was ausschließlich außerhalb der Wohnung benutzt zu werden pflegt, wie etwa Gartengeräte, ist in der Hausratversicherung nur versichert, wenn es sich ausnahmsweise innerhalb der Wohnung oder einem mitversicherten Ort befindet. Anderenfalls besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht in der Außenversicherung.[186]

 

Rz. 167

Hausratgegenstände, die endgültig aus dem Versicherungsort entfernt werden, unterfallen nicht mehr dem Versicherungsschutz. Etwas anderes gilt nach h.M. nur dann, wenn – beispielsweise bei Mitnahme zu einer Tauschbörse oder zu einem Verkauf – die eingetauschten oder für den verkauften Gegenstand ersatzweise angeschafften Sachen (Surrogate) in den Versicherungsort zurück verbracht werden sollen.[187]

 

Rz. 168

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht nach A § 7 Ziff. 2 VHB 2010, wenn sich der Versicherungsnehmer oder eine der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (nicht nur Familienangehörige) zur Ausbildung bzw. zum Wehr- oder Ersatzdienst außerhalb der bisherigen Wohnung aufhält. Solange dort nicht ein eigener Hausstand begründet wird, besteht Außenversicherungsschutz unabhängig von dem ansonsten geltenden Zeitlimit.

[184] BGH VersR 1986, 778.
[185] Instruktiv OLG Koblenz VersR 2000, 885; vgl. auch LG Bochum zfs 1987, 156.
[186] AG Hamburg VersR 1986, 1066; Prölss/Martin, § 12 VHB 84 Rn 4 und 6; teilweise abweichend Dietz, § 12 Rn 2.2.7.
[187] LG Oldenburg VersR 1988, 484; LG Köln r+s 1992, 63; LG Kaiserslautern zfs 1989, 391.

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