Rz. 110

Die Risikoausschlüsse bestehen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Sie beziehen sich wegen des eindeutigen Wortlauts der Klausel nur auf den Versicherungsfall Leitungswasser, nicht dagegen auf Rohrbrüche, sofern diese mitversichert sind (A § 4 Ziff. 1 VHB 2010).[131]

 

Rz. 111

Ausgeschlossen sind Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser. Die Regelung ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur Schäden durch den Gebrauch von Wasser zum Planschen oder Reinigen nicht versichert sein sollen. Läuft eine Badewanne beim Befüllen infolge Verstopfung des Notüberlaufs über, besteht deshalb Versicherungsschutz, auch wenn das Wasser an sich zum Planschen durch ein Kind bestimmt war.

 

Rz. 112

Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge sind kein Leitungswasser und dadurch verursachte Schäden deshalb nach A § 4 VHB 2010 nicht versichert. Ergänzend schließt A § 4 Ziff. 3 a cc VHB 2010 den Versicherungsschutz für einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau aus. Kann die Kanalisation nach einem Wolkenbruch das Niederschlagswasser nicht mehr aufnehmen und dringt dieses über den Abwasserkanal in die Wohnung ein, besteht keine Deckung. Dies gilt auch dann, wenn das Eindringen nur deshalb möglich war, weil ein Rückstauventil versagt oder eine Pumpe nicht gearbeitet hat. Nur wenn der Rückstau ausschließlich auf Wasser zurückzuführen ist, das in dem Ausschluss nicht genannt ist, greift der Ausschluss nicht durch, beispielsweise dann, wenn durch eine Verstopfung im häuslichen Abwassersystem Leitungswasser zurück gestaut wird und durch einen Bodeneinlauf austritt. Ein derartiger Fall liegt nicht vor, wenn wochenlang auf einem Flachdach gestautes Regenwasser nach Freilegung des Abflusses aufgrund einer weiteren Verstopfung im häuslichen Abwassersystem Schäden verursacht. Ob es richtig ist, dass der Versicherungsnehmer eine Gegenausnahme beweisen muss, erscheint zweifelhaft. Denn wenn nach den Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Hausratschaden allein auf Leitungswasser beruht, trägt der Versicherer nach allgemeinen Regeln die Beweislast für Leistungsfreiheit aufgrund eines Risikoausschlusses. Ihm kommt allerdings zugute, dass Mitursächlichkeit einer der in A § 4 Ziff. 3 VHB 2010 aufgeführten Elementarereignisse für den Ausschlusstatbestand ausreicht. Richtiger wäre deshalb wohl, auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises abzustellen.[132]

 

Rz. 113

Nicht versichert sind Hausratschäden, die durch das bestimmungsgemäße Öffnen oder Bedienen der Berieselungsdüsen während eines Brandes oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder der bezeichneten Anlage eintreten (A § 4 Ziff. 3 a ff VHB 2010). Der Ausschluss hat, soweit er sich auf die Folgen eines Einsatzes der genannten Anlagen während eines Brandes bezieht, für den Versicherungsschutz des Hausrats keine praktische Bedeutung, da die Schäden Brandfolgeschäden sind. Zudem entspricht der Einsatz einer solchen Anlage im Brandfall regelmäßig der dem Versicherungsnehmer obliegenden Rettungs- und Schadenminderungspflicht.

 

Rz. 114

Ausgeschlossen sind Schäden durch Erdsenkungen und Erdrutsch. Diese sind ebenso wie Überschwemmungen und Erdbeben Schadenursachen, die in separater oder als Baustein in die Hausratversicherung eingefügter Elementarschadenversicherung versicherbar sind. Von einer Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche des versicherten Grundstücks angesammelt haben.[133] Dies liegt selbst dann nicht vor, wenn Regenwasser die Erde bis zur Sättigungsgrenze angereichert hat und in einen Kellerabgang[134] bzw. einen Lichtschacht[135] läuft.

 

Rz. 115

Ausgeschlossen sind schließlich Hausratschäden durch Schwamm, auch wenn der Schwammbefall durch einen an sich ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden verursacht oder mit verursacht wurde.[136] Anders als Schwamm sind durch Kontamination mit Staub, Schimmel und Bakterien nach einem Wasseraustritt eingetretene Schäden jedoch als Folgeschäden mitversichert.[137]

[131] Prölss/Martin, § 9 VHB 92 Rn 5.
[132] In diesem Sinne wohl Martin, F IV Rn 36.
[133] BGH VersR 2005, 828 = zfs 2005, 447 m. Anm. R. Rixecker; OLG Oldenburg v. 20.10.2011 – 5 U 160/11, zfs 2012, 93.
[134] LG Hannover r+s 2011, 3695.
[136] Dietz, § 9 Rn 7.3; Martin, F IV Rn 44 ff.
[137] OLG Köln VersR 2011, 1439 = zfs 2011, 334.

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