Rz. 261

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Die Beweislast für den Zugang des Mahnschreibens liegt beim Versicherer.[261]

 

Rz. 262

Nach – oder bereits im Mahnschreiben – kann der Versicherer zum Fristablauf den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen; die Wirkung der Kündigung entfällt allerdings, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung bzw. bei verbundener Mahnung/Kündigung nach Ablauf der Zahlungsfrist die Prämienzahlung nachholt, es sei denn, der Versicherungsfall ist zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten.

 

Rz. 263

Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 39 Abs. 2 VVG a.F./§ 38 Abs. 2 VVG 2008).

[261] OLG Köln r+s 2001, 447; OLG Koblenz r+s 2000, 441.

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