Rz. 198

Die Sicherheitsvorschriften beinhalten gefahrmindernde Obliegenheiten. Sie fordern von dem Versicherungsnehmer ein Verhalten, das einer versicherten Gefahr entgegenwirkt.

 

Rz. 199

Allgemein sind gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zu beachten. Dies sind VDE-Normen, Regeln für den Betrieb von Gasgeräten, polizeiliche Vorschriften über die Lagerung leicht entzündlicher Stoffe etc. Vereinbarte Sicherheitsvorschriften sind solche, die entweder individuell für den konkreten Versicherungsvertrag vereinbart worden sind oder sich in den zugehörigen Bedingungen und Klauseln finden. A § 16 Ziff. 1 VHB 2010 führt als spezifische Sicherheitsvorschrift nur das ausreichende Beheizen der Wohnung oder – alternativ – das Entleeren aller Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen während der kalten Jahreszeit auf. Die früher in § 14 Nr. 1 c VHB 84 enthaltene Verpflichtung, bei Abwesenheit alle Fenster und Türen verschlossen zu halten, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 9 AGB-Gesetz nichtig und deshalb entfallen. Kalte Jahreszeit ist die Zeit, während der an dem Versicherungsort mit Frost gerechnet werden muss. Für bloßen Leerstand eines Gebäudes gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn es gelegentlich von einem Beauftragten des Versicherungsnehmers betreut wird. Zu weitgehend dürfte sein, die Sicherheitsvorschrift dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur Schäden durch Nichtbeheizen während der Frostperiode, sondern auch solche durch Vandalismus oder Materialermüdung zu allen Jahreszeiten vorbeugen will.[213]

 

Rz. 200

Die Rechtsfolgen der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift ergeben sich aus A § 16 Ziff. 2 VHB 2010 i.V.m. B § 8 Ziff. 1 und 3 VHB 2010. Nur unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei.

 

Rz. 201

Die Verletzung der Sicherheitsvorschrift hat der Versicherer zu beweisen, den Beweis eines mangelnden Verschuldensgrades und den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.[214]

 

Rz. 202

Bei andauernder Verletzung von Sicherheitsvorschriften kann zugleich eine Gefahrerhöhung gegeben sein.

[213] So aber OLG Düsseldorf r+s 2001, 423 zu § 9 VGB 62.
[214] Prölss/Martin, § 6 Rn 124.

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