Rz. 245

Bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung sieht A § 15 VHB 2010 ein Sachverständigenverfahren vor. Es wird aufgrund Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer oder auf dessen einseitigen Antrag hin eingeleitet. Seine Ausgestaltung entspricht im wesentlichen § 14 AKB bzw. § 14 AERB und § 15 AFB. Die Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens schließt eine Feststellungsklage des Versicherungsnehmers nicht aus.

Auch wenn das bedingungsmäßige Sachverständigenverfahren nicht eingeleitet wird und der Versicherer im eigenen Interesse ein sog. Schadensgutachten einholt, besteht analog § 202 VVG ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auskunft über das Ergebnis und Einsicht in das Gutachten; das ist allerdings streitig.[254]

[254] OLG Saarbrücken NVersZ 1999, 179; ablehnend LG Berlin NVersZ 2002, 63.

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