Rz. 277
Wenn der Hausratversicherer einen Schadenfall abweichend von den Wertangaben des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aufgrund eines von ihm eingeholten Schadengutachtens entschädigt, kann der Versicherungsnehmer Vorlegung des Schadengutachtens zur Überprüfung seiner etwaigen (weiteren) Ansprüche verlangen.[272]
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