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Versicherungsbedingungen wie die für die Hausratversicherung maßgeblichen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) mussten und müssen dem jeweils geltenden Recht (und weitgehend auch) dem Stand der Rechtsprechung entsprechen. Die VHB haben deshalb immer wieder erhebliche Veränderungen erfahren.

Die heutigen Fassungen gehen auf die noch aufsichtsamtlich genehmigten VHB von 1942, 1966, 1974, 1984 und 1992[4] zurück. Seit dem Wegfall der Vorabgenehmigungspflicht von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen aufgrund der Dritten Richtlinie Leben im Jahre 1994 (Deregulierung) steht den Versicherungsgesellschaften die Formulierung ihrer AVB weitgehend frei. Die letzte, eine wesentliche Umgestaltung enthaltende Fassung der VHB unter dem bisherigen Versicherungsvertragsrecht sind die VHB 92 und 2000, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Verbandsempfehlung formuliert hat. Sie sind für die Versicherungsunternehmen nicht verbindlich. Jeder Versicherer ist seit der Deregulierung berechtigt, den Deckungsumfang und die ­Voraussetzungen des Versicherungsschutzes bestimmter Risiken eigenständig zu formulieren. Aus Gründen des Wettbewerbs haben die Versicherer dieses Recht in erheblichem Umfange ­genutzt Grundsätzliche Unterschiede im Deckungsumfang gab und gibt es im Rahmen der Grunddeckung aber nicht.

Am gebräuchlichsten sind heute Verträge, die eine Grunddeckung mit der Möglichkeit der Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Sonderklauseln bieten. Zum Teil wird der erweiterte Versicherungsschutz aber auch unter eigenen Produktbezeichnungen wie etwa "Komfortschutz" oder "All Risk für Hausrat" angeboten.

Daran hat auch das VVG 2008 mit seinem weitgehenden Paradigmenwechsel nichts geändert. Die an das neue Recht angepassten VHB – aktuell ist die Fassung 2010 (Stand 1.1.2013) – sind ebenso wenig für die dem GDV angeschlossenen Hausratversicherer verbindlich, wie es die seit der Deregulierung veröffentlichten Vorgängerversionen waren.

[4] Texte der VHB 66 und VHB 74 bei Martin, Texte 30/31; Text der VHB 84 bei Martin, Texte 32, kommentiert in Prölss/Martin.

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