Rz. 276

Die Rechtsprechung des BGH zur Regressbeschränkung des Gebäudeversicherers findet auf die Hausratversicherung keine Anwendung. Wenn Hausrat des Vermieters aufgrund Verschuldens seines Mieters einen in der Hausratversicherung des Vermieters ersatzpflichtigen Schaden erlitten hat, ist der Mieter nicht in den Schutzbereich der Hausratversicherung des Vermieters einbezogen.[270] Es mag zwar zutreffen, dass der Vermieter ein Interesse besitzt, das Vertragsverhältnis zu seinem Mieter soweit wie möglich unbelastet zu lassen. Ob dieses Interesse im Schadenfall tatsächlich besteht und schon bei Abschluss des Versicherungsvertrags bestand, ist aber höchst zweifelhaft. Hinzu kommt, dass die Kosten der Hausratversicherung des Vermieters – anders als in der Regel die Kosten der Gebäudeversicherung – nicht auf den Mieter umgelegt werden können.

Eine andere Frage ist, inwieweit zwischen Wohnungsinhabern nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen. Werden diese bejaht, bestehen keine Bedenken gegen den Regress des Hausratversicherers des von einem Schadenfall betroffenen Wohnungsinhabers gegen den oder die verursachenden anderen.[271]

[270] Zum Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart VersR 2004, 592 mit Anmerkung von Günther und die dort zitierten Entscheidungen.

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