Rz. 20

Siehe dazu die obigen Ausführungen (vgl. unten Rn 36 ff.); da § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB nicht nur eine Einwendung gegenüber dem Herausgabeanspruch des § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, sondern einen selbstständigen Anspruch auf Überlassung benötigter Gegenstände zum Gebrauch.

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