Rz. 36

§ 1361a Abs. 2, Abs. 3 BGB hätte mit der Aufhebung der materiell-rechtlichen Vorschriften der HausratsVO und der Einfügung der §§ 1568a, 1568b BGB durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts vom 14.5.2009,[88] wie die vormaligen Vorschriften der HausratsVO, in einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB umgestaltet werden müssen. Die Gesetzesverfasser betonen, dass der Richter in Ehewohnungs- und Haushaltssachen nur noch anhand von Anspruchsgrundlagen entscheidet. § 1361a Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 BGB stellen deshalb nunmehr Fremdkörper im System der Anspruchsgrundlagen dar. Die Vorschriften sollten bei nächster Gelegenheit durch den Gesetzgeber entsprechend geändert werden.

[88] BGBl I 2009, 1696.

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