Rz. 18
Der Anspruch setzt eine noch bestehende Ehe sowie ein Getrenntleben der Ehegatten voraus, darüber hinaus, dass der Antragsteller einen Haushaltsgegenstand vom Antragsgegner begehrt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen bei § 1361b BGB (vgl. oben § 2 Rn 3 ff.) sowie oben unter A. II. 3. Bezug genommen.
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