Rz. 37

Die Verteilung sämtlicher Haushaltsgegenstände zum Zwecke der vorläufigen doppelten Haushaltsführung aufgrund der Trennung der Ehegatten obliegt diesen selbst. Erst wenn und soweit sie keine Einigung erzielen können, entscheidet auf Antrag (§ 203 Abs. 1 FamFG) eines oder beider Ehegatten das Familiengericht. Der in § 1361a Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB vorgesehene Vorrang einer Einigung der Ehegatten vor einer gerichtlichen Entscheidung bedeutet nicht, dass eine solche Entscheidung des Gerichts zuvor erfolgte, aber im Ergebnis gescheiterte ernsthafte Einigungsbemühungen der Ehegatten voraussetzt.[89] Schließlich ist das Familiengericht gem. § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG selbst verpflichtet, sowohl außergerichtlich als auch im mündlichen Erörterungstermin, eine einvernehmliche Regelung in Form eines Vergleichs herbeizuführen.

[89] MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361a Rn 16; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 43.

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