a) Ehegatten; anlässlich der Scheidung

 

Rz. 47

Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner müssen Ehegatten sein bzw. gewesen sein (vgl oben § 2 Rn 3 ff.).

Der Anspruch nach § 1568b Abs. 1 BGB kann, wie die Ansprüche nach § 1568a BGB, bereits "anlässlich der Scheidung" geltend gemacht werden, d.h., nicht nur nach der Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag erhoben werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, den Anspruch als Scheidungsfolgesache im Verbund zu verfolgen, § 137 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG.

Der Anspruch ist bei Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB) nach § 1318 Abs. 4 Hs. 1 BGB entsprechend anwendbar. Demgegenüber gilt er nicht bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten.[106]

[106] Erbarth, FPR 2010, 548, 549; MüKo-FamFG/Erbarth, § 208 Rn 1 ff., zu den Fällen der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten.

b) Haushaltsgegenstände

 

Rz. 48

Der Begriff der Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1568b BGB ist weitgehend[107] der gleiche wie in §§ 1361a, 1369, 1640 Abs. 1 S. 3, 1932, 1969 BGB und entspricht demjenigen der §§ 1, 8 ff. HausratsVO a.F. (vgl. im Einzelnen § 3 Rn 6 ff.).

[107] Zu Unterschieden hinsichtlich der Einordnung von Vorräten vgl. Quambusch, FamRZ 1989, 691.

c) Im gemeinsamen Eigentum stehende Haushaltsgegenstände

aa) Gemeinsames Eigentum

 

Rz. 49

Der Anspruch des § 1568b Abs. 1 BGB erfasst nur im gemeinsamen Eigentum – d.h. im Mit- und Gesamtheitseigentum – beider Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände, nicht hingegen diejenigen, deren Alleineigentümer ein Ehegatte ist. Die Vorschrift gilt unabhängig vom Güterstand, wie ihre systematische Stellung in Titel 7 und die Regelungsabsicht der Gesetzesverfasser und Gesetzgeber zeigen, eine die Vorschriften der HausratsVO a.F. über Haushaltsgegenstände ersetzende Vorschrift zu schaffen.

 

Rz. 50

Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, gehören die während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenstände regelmäßig gem. § 1416 Abs. 1, Abs. 2 BGB zum Gesamtgut, sofern sie nicht in das Sondergut (§ 1417 Abs. 1, Abs. 2 BGB) oder das Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 1, Abs. 2 BGB) fallen, und sind somit kraft Gesetzes gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, können sie durch Rechtsgeschäft und kraft Gesetzes Mit- und Gesamtheitseigentum erwerben.

 

Rz. 51

Nach ganz überwiegender Ansicht[108] ist § 1568b Abs. 1 BGB entsprechend auf Haushaltsgegenstände anzuwenden, hinsichtlich derer die Ehegatten ein gemeinsames Anwartschaftsrecht inne haben, z.B. aufgrund eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB), sicherungsübereigneten Haushaltsgegenständen, wenn beide Ehegatten Sicherungsgeber sind, sowie bei geliehenen, gemieteten oder geleasten Haushaltsgegenständen, wenn beide Ehegatten Vertragspartner sind. Hiergegen spricht, das Gesetzesverfasser und Gesetzgeber bewusst keine § 10 Abs. 2 HausratsVO entsprechende Regelung geschaffen[109] und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass auch bei Gegenständen, an denen Ehegatten gemeinsam ein Anwartschaftsrecht zusteht, kein Überlassungs- und Übereignungsanspruch besteht. Es fehlt bereits eine planwidrige Gesetzeslücke, die Voraussetzung jeder Analogie ist.[110]

[108] Johannsen/Henrich/Götz, § 1568b Rn 7; MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 9; Palandt/Brudermüller, § 1568b Rn 4; Münch/Schulz, § 5 Rn 153; Staudinger/Weinreich, § 1568b Rn 28, 29 beschränkt auf Anwartschaftsrechte und sicherungsübereignete Haushaltsgegenstände; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 29 Rn 18, beschränkt auf ein gemeinsames Anwartschaftsrecht; a.A. Erbarth, FPR 2010, 548, 550; offengelassen von Roth, FamRZ 2008, 1388, 1390.
[109] BT-Drucks 16/10798, 37.
[110] So Erbarth, FPR 2010, 548, 550 m.w.N.

bb) Die Vermutung gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 1568b Abs. 2 BGB

 

Rz. 52

§ 1568b Abs. 2 BGB übernimmt die bisher in § 8 Abs. 2 HausratsVO a.F. enthaltene Vermutung gemeinsamen Eigentumserwerbs, erhält aber durch die gleichzeitige Aufhebung des § 1370 BGB a.F. einen größeren Anwendungsbereich.[111] Coester-Waltjen[112] betont deshalb zurecht, dass nach dem 1.9.2009 (wegen der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 20 EGBGB) gemeinschaftliches Eigentum zum Regelfall wird, dies jedoch in einem seltsamen Gegensatz zu einem gesetzlichen Güterstand stehe, der von der Trennung der Güter ausgeht, § 1363 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB, und zwar insbesondere, wenn Haushaltsgegenstände das wesentliche Vermögen der Ehegatten ausmachen.

 

Rz. 53

 

Praxistipp

Der Rechtsanwalt hat im letztgenannten Fall, in dem Haushaltsgegenstände das wesentliche Vermögen der Ehegatten ausmachen, insbesondere darauf zu achten, dass er auch sämtliche Haushaltsgegenstände erfasst – vor allem in Abgrenzung zu Gegenständen, die ein Ehegatte für seinen alleinigen persönlichen Gebrauch verwendet – und gem. § 1568b BGB geltend macht, um diese wegen der von der Rechtsprechung, jedenfalls nach altem Recht, angenommene Vorrangigkeit der Regelungen der Hausratsverteilung vor den Zugewinnausgleich,[113] für den Mandanten zu nutzen.

 

Rz. 54

Die Vermutung gemeinsamen Eigentums nach § 1568b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Haushaltsgegenstand

während der Ehe
für den gemeinsamen Haushalt

angeschafft worden ist.

[111] Erbarth, FPR 2010, 548, 550.
[112...

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