Rz. 14

Das Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB setzt für eine Mithaftung des Geschädigten einen vorwerfbaren Verstoß gegen seine eigenen Interessen voraus. Den Geschädigten trifft also dann ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB, wenn er die Sorgfalt vernachlässigt hat, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt (BGH VersR 1979, 532, 533).

 

Rz. 15

Ein Mitverschulden setzt nicht voraus, dass der Geschädigte gegen gesetzliche Verhaltensvorschriften verstößt.

 

Beispiel

Ein Motorradfahrer, der keinen Schutzhelm trägt, obwohl zum Unfallzeitpunkt noch keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes beim Motorradfahren bestand, muss sich dennoch ein Mitverschulden anrechnen lassen (BGH VersR 1979, 369). Dies soll nach OLG Brandenburg (VersR 2009, 1284) sogar dann in Betracht kommen, wenn ein Motorradfahrer zwar einen Helm, jedoch keine Schutzkleidung getragen hat.

Zur Helmtragepflicht bei Radfahrern vgl. unten Rdn 55.

 

Rz. 16

Ähnliches gilt dann, wenn ein Insasse nicht angegurtet war, es sei denn, dass für den Insassen nach §§ 21a, 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO gar keine Gurtanlegepflicht bestand. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen die Befreiung von der Gurtanlegepflicht bewilligt werden müsste (BGH NJW 1993, 53; vgl. im Einzelnen Rdn 56 ff.).

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