Rz. 64

Haftungsausschlüsse gelten nach Art. 26 § 2 CIV, wenn

der Unfall durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist (a),
der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist (b),
der Unfall auf das Verhalten eines Dritten (nicht eines anderen Eisenbahnunternehmens) zurückzuführen ist (c) und
der Beförderer die Umstände zu a) bzw. das Verhalten zu c) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte.

Für diese Umstände trägt der Beförderer die Beweislast.[246]

 

Rz. 65

Nach dem Wortlaut des Art. 26 § 2 CIV ("insoweit") führt das mitwirkende Verschulden des Reisenden gemäß den Grundsätzen des § 254 BGB zu einer Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile und im Ergebnis entweder zu einer teilweisen oder vollständigen Haftungsbefreiung des Beförderers.[247] Allerdings dürfte auch hierfür die Haftung nach dem HaftpflG für den Geschädigten günstiger sein und deshalb gelten, weil sich der Bahnbetreiber nach § 1 Abs. 2 HaftpflG nur bei Vorliegen höherer Gewalt entlasten kann, nach Art. 26 § 2 CIV bei Mitwirkung außerbetrieblicher Umstände oder Dritter hingegen schon bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.[248]

[246] Geigel/Kaufmann, Kap. 26 Rn 59.
[247] Vgl. Filthaut, NZV 2009, 420.
[248] Filthaut, NZV 2009, 420.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge