Rz. 64
Haftungsausschlüsse gelten nach Art. 26 § 2 CIV, wenn
▪ | der Unfall durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist (a), |
▪ | der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist (b), |
▪ | der Unfall auf das Verhalten eines Dritten (nicht eines anderen Eisenbahnunternehmens) zurückzuführen ist (c) und |
▪ | der Beförderer die Umstände zu a) bzw. das Verhalten zu c) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte. |
Für diese Umstände trägt der Beförderer die Beweislast.[246]
Rz. 65
Nach dem Wortlaut des Art. 26 § 2 CIV ("insoweit") führt das mitwirkende Verschulden des Reisenden gemäß den Grundsätzen des § 254 BGB zu einer Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile und im Ergebnis entweder zu einer teilweisen oder vollständigen Haftungsbefreiung des Beförderers.[247] Allerdings dürfte auch hierfür die Haftung nach dem HaftpflG für den Geschädigten günstiger sein und deshalb gelten, weil sich der Bahnbetreiber nach § 1 Abs. 2 HaftpflG nur bei Vorliegen höherer Gewalt entlasten kann, nach Art. 26 § 2 CIV bei Mitwirkung außerbetrieblicher Umstände oder Dritter hingegen schon bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.[248]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen