Rz. 94

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HaftpflG schließt den häuslichen Bereich des Abnehmers von der Haftung aus.[334] Hiernach haftet der Anlageninhaber nicht für Schäden in einem Gebäude, wenn der Schaden auf eine in diesem Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen ist. Beide Voraussetzungen müssen für den Ausschluss des Ersatzanspruchs erfüllt sein. Gebäude ist grundsätzlich jedes feste Bauwerk, das zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist, etwa als Wohnhaus, Büro, Garage, Gartenlaube[335] oder Ladenpassage.[336] Für den Haftungsausschluss ist entscheidend, dass die schädigende Energieanlage und der Schadensort in einem einzigen Gebäude im natürlichen Sinne liegen, das heißt, dass das Gebäude von auf Fundamenten stehenden Außenmauern allseitig umfasst ist. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gebäudeteile nur für sich von außen zugänglich sind und man innerhalb des Gebäudes nicht von einem Teil in den anderen gelangen kann.[337] Die Entstehung des Schadens an einem Gebäude reicht nicht aus, ebenso wenig, dass die schadensträchtige Rohrleitung unter einem Gebäude verläuft.[338] Dieses Haftungsprivileg kommt vor allem dem Abnehmer der Versorgungsleitungen zugute, der regelmäßig Inhaber der Leitungsanlagen in einem Gebäude sein wird. Seine Haftung gegenüber Familienangehörigen, ­Besuchern, Mietern, Bediensteten oder anderen Nutzern seines Gebäudes ist auf diese Weise vom Gesetzgeber absichtlich ausgeschlossen.[339] Denn das allgemeine Gefährdungspotenzial der Anlage ist wegen der eingeschränkten Öffentlichkeit wesentlich gemindert. Die Beweislast für die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes trägt der Inhaber der Anlage.

[334] Geigel/Kaufmann, Rn 81.
[335] Schulze, VersR 2000, 1337, 1342 m.w.N.
[336] OLG München, Urt. v. 12.11.1985 – 25 U 2569/85, VersR 1987, 621.
[338] OLG Naumburg, Urt. v. 17.11.1998 – 9 U 135/98, juris.
[339] Vgl. Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, Rn 58 m.w.N.

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