Rz. 22

Nach ganz h.M. hat die Festlegung als Wohnungs- oder Teileigentum Vereinbarungscharakter.[20] Durch Benutzungsregelungen ist allerdings möglich, die Nutzung von Wohnungseigentum zu gewerblichen Zwecken oder umgekehrt die Nutzung von gewerblichen Räumen zu Wohnzwecken zu gestatten. Selbst wenn dies der Fall ist, bedarf es für den grundbuchlichen Vollzug einer rechtlichen Umwandlung einer Vereinbarungsänderung. Zulässig ist die Einräumung einer einseitigen Umwandlungsbefugnis.[21] In diesem Falle bedarf es keiner weiteren Zustimmung anderer Eigentümer.

[20] Riecke/Schmid/Schneider, § 1 WEG Rn 42 f.

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