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In Gestaltungssituationen, bei denen nach einer Scheidung minderjährige Kinder vorhanden sind, besteht häufig der Wunsch, dass der geschiedene Ehegatte nicht über den Umweg der zu Erben berufenen Kinder eine faktische Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Erblassers erhalten können soll.[43] Bestehen keine weiteren Besonderheiten, so bietet die Vorschrift des § 1638 BGB die Möglichkeit einer "kleinen Testamentsvollstreckung" für den familiären Bereich. Danach kann ein Erblasser bei Zuwendungen an ein minderjähriges Kind durch entsprechende Anordnung in seiner letztwilligen Verfügung die Vermögensverwaltungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters ausschließen. Ist nur einem Elternteil die Verwaltungsbefugnis entzogen, kann der andere Elternteil das Vermögen für das Kind gemäß § 1638 Abs. 3 BGB allein verwalten. Ist die Verwaltungsbefugnis für alle gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen, so erhält das Kind einen Ergänzungspfleger. Auch diesen kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung benennen, § 1917 BGB. Empfehlenswert ist es in diesen Fällen, dass der Erblasser von der Möglichkeit Gebrauch macht, gemäß §§ 1915, 1917 Abs. 3 BGB für den Pfleger Verwaltungsanordnungen zu treffen, um seinem letzten Willen entsprechend Geltung zu verschaffen.

[43] Nicht getrenntlebende Eltern möchten häufig die Frage geklärt wissen, wer im Falle ihres gemeinsamen Todes sich um die minderjährigen Kinder kümmert. Hierzu ist auf § 1777 Abs. 3 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1782 Abs. 1 BGB) zu verweisen. Danach können die Eltern durch eine letztwillige Verfügung einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen, § 1776 Abs. 1 BGB (ab dem 1.1.2023: §§ 1782, 1783 BGB) oder eine bestimmte Person als Vormund ausschließen, § 1782 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1784 Abs. 2 BGB). Es können auch bestimmte Anordnungen über die Verwaltung des Vermögens getroffen werden, § 1803 BGB.

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