Rz. 18

Die Kontrollbevollmächtigung[22] verfolgt zwei Zwecke. Zum einen ermöglicht sie eine Überwachung des General- und Vorsorgebevollmächtigten. Zum anderen ermöglicht sie auch überhaupt erst, den Wunsch nach Ausschluss eines gerichtlich bestellten Betreuers effektiv umzusetzen. Hier erlangt das richtige Verständnis der gesetzlichen Regelungszusammenhänge und ihre Umsetzung in der betreuungsrechtlichen Praxis Bedeutung. § 1896 Abs. 2 BGB bestimmt zwar: "Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten (...) ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können." Die häufig auftretende Problematik, wer den Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht erklären kann, wenn der Vollmachtgeber dies in der Praxis, beispielsweise in einem Demenzfall, nicht mehr selbst tun kann, wird in den gängigen Empfehlungen zu Vorsorgevollmachten nicht berücksichtigt. Als Folge enthält die Regelung für diesen Fall eine Lücke, die durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers durch das Betreuungsgericht geschlossen wird. Dieser kann, auch aus vergleichsweise banalem Grund, die Vollmacht widerrufen und so die Betreuung an sich ziehen. In der Praxis ist zu beobachten, dass dies gerade bei vermögenden Menschen häufig geschieht.[23]

 

Praxishinweis

Wer einen Testamentsvollstrecker bestellt hat, sollte unbedingt erwägen, ob diese Person nicht auch geeignet ist, die Kontrollbevollmächtigung zu übernehmen.

[22] Zur Rechtslage ab dem 1.1.2023 siehe oben Rdn 13.
[23] Je größer das mutmaßliche Vermögen der zu betreuenden Person, umso niedriger ist erfahrungsgemäß die Schwelle, dass das Gericht einen Kontrollbetreuer einsetzt. Sehr häufig werden mit dieser Aufgabe Rechtsanwälte beauftragt, die sich (aus der Sicht des Gerichts) "in der Praxis bewährt" haben. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, erscheint angesichts gegenteiliger öffentlicher Berichterstattung (vgl. bspw. Bonner Generalanzeiger v. 3./4.9.2011 "Mit der Polizei ins Altersheim") eher zweifelhaft. Zu einer gewissen Entspannung dürften die gesetzlichen Änderungen zum 1.1.2023 beitragen, siehe oben Rdn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge