Rz. 18
Die Kontrollbevollmächtigung[22] verfolgt zwei Zwecke. Zum einen ermöglicht sie eine Überwachung des General- und Vorsorgebevollmächtigten. Zum anderen ermöglicht sie auch überhaupt erst, den Wunsch nach Ausschluss eines gerichtlich bestellten Betreuers effektiv umzusetzen. Hier erlangt das richtige Verständnis der gesetzlichen Regelungszusammenhänge und ihre Umsetzung in der betreuungsrechtlichen Praxis Bedeutung. § 1896 Abs. 2 BGB bestimmt zwar: "Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten (...) ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können." Die häufig auftretende Problematik, wer den Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht erklären kann, wenn der Vollmachtgeber dies in der Praxis, beispielsweise in einem Demenzfall, nicht mehr selbst tun kann, wird in den gängigen Empfehlungen zu Vorsorgevollmachten nicht berücksichtigt. Als Folge enthält die Regelung für diesen Fall eine Lücke, die durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers durch das Betreuungsgericht geschlossen wird. Dieser kann, auch aus vergleichsweise banalem Grund, die Vollmacht widerrufen und so die Betreuung an sich ziehen. In der Praxis ist zu beobachten, dass dies gerade bei vermögenden Menschen häufig geschieht.[23]
Praxishinweis
Wer einen Testamentsvollstrecker bestellt hat, sollte unbedingt erwägen, ob diese Person nicht auch geeignet ist, die Kontrollbevollmächtigung zu übernehmen.
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