Rz. 16

Im Rahmen der Auslegung eines Ehegattentestaments findet, anders als beim Einzeltestament, § 157 BGB Anwendung. Das heißt, dass eine Ehegattenverfügung auch aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen ist, während beim Einzeltestament der Wille ausschließlich aus Sicht des Testierenden maßgeblich ist. Nach Ansicht des BGH[33] ist daher die Auslegung auch dahingehend zu prüfen, ob sie mit dem Willen des anderen Ehegatten übereinstimmt. Für die Feststellung des übereinstimmenden Willens ist der Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen maßgebend.[34]

[34] Vgl. zur Umdeutung eines nicht mit unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament OLG München NJW-RR 2014, 838.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge