Rz. 123
Nach § 327u Abs. 5 BGB[598] bleibt die Regelung des § 377 HGB für den Handelskauf im Verhältnis Unternehmer – Vertriebspartner anwendbar – insbesondere die besonderen Prüf- und Anzeigeobliegenheiten (was vor allem für die von § 327 Abs. 5 BGB erfassten digitalen Inhalte auf körperlichen Datenträgern relevant sein kann).[599]
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