Rz. 107

Die Ausübung von datenschutzrechtlich betroffenen Rechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss lassen gemäß § 327q Abs. 1 BGB[535] die Wirksamkeit des Vertrags unberührt.

Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, so kann der Unternehmer nach § 327o Abs. 2 BGB[536] einen Vertrag, der ihm zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher wegen einer durch die Ausübung von Datenschutzrecht oder die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen bewirkten Einschränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind gemäß § 327 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.[537]

[535] Näher HK-BGB/Schulze, § 327q Rn 2.
[536] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 3270 Rn 6.
[537] Näher HK-BGB/Schulze, § 327 Rn 13.

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