Rz. 47

 

Beachte

Die Digitale-Inhalte-RL regelt keine Schadensersatzansprüche. Nach ihrem Art. 3 Abs. 10 können die Mitgliedstaaten Schadensersatzansprüche aber auch im Kontext mit Verträgen über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen beibehalten oder einführen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags wegen Verletzung der Bereitstellungspflicht durch den Unternehmer nach § 327c Abs. 1 Satz 1 BGB vor, kann der Verbraucher nach der Rechtsgrundverweisung des § 327c Abs. 2 Satz 1 BGB – neben dem Recht auf Vertragsbeendigung – auch nach den

§§ 280 und 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz (wobei der generelle Verweis auf § 280 BGB auch § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB, d.h. den Verzögerungsschaden erfasst) oder nach
§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen

verlangen,[227] wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen.

 

Rz. 48

Insoweit erfolgt ein grundsätzlicher Verweis auf die allgemeinen Regelungen einer Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis nach den §§ 280 ff. BGB (einschließlich der §§ 249 ff. BGB),[228] diese haben allerdings eine Modifikationen erfahren: § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die "Aufforderung nach § 327c Abs. 1 Satz 1 BGB" tritt. D.h., der Schadensersatzanspruch statt der Leistung wird an keine weitere Voraussetzung geknüpft.[229] Dies bedeutet einen Gleichlauf mit dem Vertragsbeendigungsrecht, wobei Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche allerdings ein Verschulden zur Voraussetzung haben[230] (vgl. jedoch die Beweislastumkehr in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). In der Folge kann der Verbraucher sofort nach vergeblicher Aufforderung nicht nur den kleinen Schadensersatz (neben der Leistung), sondern auch den großen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.[231]

Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311 Abs. 2 BGB (bei Unmöglichkeit) bleiben nach § 327c Abs. 2 Satz 3 BGB unberührt.

 

Beachte

Eine Vertragsbeendigung nach § 327c Abs. 1 BGB schließt gemäß § 327c Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 325 BGB (nachstehende Rdn 50) den Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch nicht aus.

 

Beachte zudem

Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß § 327c Abs. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, sind nach § 327c Abs. 4 Satz 2 BGB (nachstehende Rdn 50) die §§ 327o und p BGB entsprechend anzuwenden.

[227] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 16 ff.
[228] HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 19.
[229] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 51.
[230] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 51.
[231] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 92.

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