Rz. 49

Der Mieter hat aus § 554 BGB ein Recht, vom Vermieter die Zustimmung zur Reduzierung von Barrieren zu verlangen. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und ist zu schätzen. Grundlage der Schätzung werden hier die zu erwartenden Kosten der Umbaumaßnahme sein.[49] Ist zu erwarten, dass der Mieter die Kosten des Umbaus nicht abwohnen wird, wäre an einen entsprechenden Abschlag zu denken.

Denkbar wäre, auch die Kosten der möglichen Rückbaumaßnahme durch den Vermieter zu veranschlagen. Diese Berechnung orientiert sich vorrangig am eigentlichen Beseitigungsinteresse des Vermieters. Dennoch dürfte diese Berechnungsform eher Ansprüche betreffen, die vom Vermieter gestellt werden, wie etwa die Unterlassung bestimmter Baumaßnahmen (vgl. Rdn 4) oder die Stellung einer Rückbausicherheit.

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