Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 07.10.2010; Aktenzeichen 2020 C 235/10)

 

Tenor

I: Auf die Berufung der Kläger wird das am 7.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 2020 C 235/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, zu dulden, dass ein zusätzlicher, in der Ausführungsart angepasster Handlauf auf dem Zwischenpodest vom Entree in die Tiefgarage Haus Nr. 7 zur Schließung der Lücke zwischen den dort vorhanden Teilhandläufen auf Kosten der Kläger angebracht wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern zu 9/10 und den Beklagten zu 1/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Eigentümer der WEG Y-Straße. Die Kläger sind hoch betagt und der klagende Ehemann zudem gehbehindert. Sie begehren von der Gemeinschaft den Einbau von Handläufen im Treppenhaus und der Garage unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von Barrierefreiheit.

Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht haben die Kläger zunächst den Beschluss angefochten, dass ihre unter TOP 13 und TOP 14 in der Versammlung vom 29.04.2010 gestellter Anträge von der Tagesordnung abgesetzt wurden. Für den Inhalt des Protokolls wird auf Bl 64 ff. der Akte verwiesen. Desweiteren haben die Kläger vor dem Amtsgericht Verpflichtungsanträge dahingehend gestellt, die anderen Eigentümer zu verpflichten, zu beschließen, die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der Gemeinschaft durchzuführen. Zum Handlauf am Treppenpodest verlangen sie hilfsweise Duldung der Anbringung auf ihre Kosten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Für die Anfechtung zu TOP 13 und TOP 14 fehle den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis, es liege ein Nichtbeschluss vor. Die Kläger könnten auch nicht von den Beklagten die entsprechenden Maßnahmen, die bauliche Veränderungen i.S. von § 22 Abs. 1 WEG darstellten, verlangen. Allenfalls könne sich aus Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen der Beteiligten ein Anspruch auf Duldung einer baulichen Veränderung ergeben, nicht aber auf Durchführung auf Kosten der Gemeinschaft. Dem Hilfsantrag auf Duldung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Beklagten damit noch nicht befasst hätten.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Die Kläger machen geltend, ihr gesundheitlicher Zustand sei so schlecht, dass sie den Handlauf auch auf dem Zwischenpodest und entlang der Rampe bräuchten. Sie behaupten, sie könnten derzeit weder aus eigener Kraft die Tiefgarage über die Treppe auf dem Podest erreichen noch über die Rampe. Wären die Handläufe dort angebracht, wäre ein Zugang möglich. Die Kläger behaupten, die Breite der Rampe lasse einen Handlauf ohne weiteres zu. Für die Örtlichkeit legen die Kläger Fotos vor (Bl. 174-176 sowie als Anlage zum Schriftsatz vom 23.05.2011). Die Kläger vertreten die Ansicht, nach den Grundsätzen der Barrierefreiheit sei auf Treppenpodesten die Installation eines durchgehenden Handlaufes auf dem Treppenpodests Pflicht ebenso an der Rampe in der Garage, zumal die Rampe als Fluchtweg diene. Die Kläger sind der Ansicht die einzige Beeinträchtigung der Miteigentümer seien die Kosten (max. 5.000 EUR für alle Maßnahmen zusammen). Bei der großen Gemeinschaft falle dies für die einzelnen Eigentümer kaum ins Gewicht. Ihr vorgerichtliches Angebot, die Kosten für Treppenläufe selbst zu übernehmen, habe bei Beirat und Verwalter kein Gehör gefunden.

Bei dem Anfechtungsantrag habe das Amtsgericht das Ziel der Kläger verkannt: Sie hätten sich nicht gegen die Tatsache gewehrt, dass kein Beschluss über TOP 13,14 gefasst worden sei, sondern angefochten worden sei der nicht angekündigte, willkürliche Beschluss der Gemeinschaft, die TOP 13 und 14 grundlos von der Tagesordnung zu setzen. Damit sei den Klägern die Möglichkeit genommen worden, ihre Anträge vorzustellen. Es handele sich um einen verdeckten Sachbeschluss, durch den die Kläger mundtot gemacht worden seien. Darin liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln 2020 C 235/10 vom 7.10.2010

  1. den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 29.04.2010, die Beschlusspunkte TOP 13 und TOP 14 von der Tagesordnung abzusetzen, aufzuheben;
  2. die Beklagten zu verurteilen, zu beschließen, dass ein zusätzlicher Handlauf auf dem Zwischenpodest vom Entree in die Tiefgarage Haus Nr. 7 zur Schließung der Lücke zwischen den dort vorhanden Teilhandläufen auf Kosten der Gemeinschaft angebracht wird:

    hilfsweise die beklagten zu verurteilen, zu dulden, dass ein zusätzlicher Handlauf auf dem Zwischenpodest der Treppe vom Entree in die Tiefgarage Hausnummer 7 zur Schließung der Lücke zwischen den beiden derzeit dort vorhandenen Teilhandläufen Handlauf auf Kosten der Kläger angebracht wird;

  3. die Beklagten zu verurteilen, zu beschließen, dass ein zusätzli...

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