Rz. 180

Wird in WEG-Sachen eine konkret bezifferte Geldforderung geltend gemacht, so richtet sich die Gegenstandswertberechnung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem eingeklagten Betrag.[179] Nebenforderungen bleiben unberücksichtigt, sofern die dazugehörige Hauptforderung mit eingeklagt wird; § 43 GKG. Von der Hauptforderung losgelöst erhöhen die Nebenforderungen und Zinsen den Gegenstandswert.

Damit unterscheiden sich Ansprüche auf Hausgeld, Zahlung der Sonderumlage (ohne Angriff auf den Beschluss), bezifferte Schadensersatzansprüche, Verwaltervergütungen und anderes nicht von der üblichen Berechnung.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist aber darauf zu achten, dass Nebenforderungen, Kosten und Zinsen zum Gegenstandswert gehören. Auch gilt sowohl für den Antrag auf Vermögensauskunft als auch für die Anforderungen von Drittauskünften beim Gerichtsvollzieher eine Obergrenze für den Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR (vgl. Rdn 150 ff.).

[179] Suilmann in Jennißen, WEG, § 49a GKG Rn 10; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, § 49a GKG Rn 59; BT-Drucks 16/887, S. 76.

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