Rz. 150

Der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach § 25 RVG. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Forderung einschließlich der angefallenen Kosten und Zinsen. Zum Streitwert gehören also sämtliche titulierten vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten, Verzugs- und Prozesskostenzinsen, und auch die Kosten vorausgegangener Vollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Aufenthaltsermittlung des Schuldners.[155] Vorangegangene Teilzahlungen mindern den Gegenstandswert. Erfolgt die Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrages, so ist dieser maßgeblich.

 

Rz. 151

Die Begrenzung des Gegenstandswertes auf den geringeren Wert eines gepfändeten Gegenstandes ist nur maßgeblich, wenn der Auftrag von vornherein auf diesen Gegenstand beschränkt war.[156] Ist die Sache oder Forderung, in die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, von geringerem Wert als die eigentliche Forderung, so reduziert sich der Gegenstandswert auf diesen Betrag.

 

Beispiel:

Gegen Lothar Otter wurde ein Vollstreckungsbescheid über 1.500,00 EUR tituliert. Der Gläubiger vollstreckt nun die die Kautionsforderung, die Lothar noch gegen seinen Vermieter hat. Die Kaution betrug 800,00 EUR. Damit ist der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung bei lediglich 800,00 EUR anzusetzen.

 

Praxistipp:

Ist der Umfang der zu vollstreckenden Forderungen nicht bekannt, empfiehlt es sich stets, den Wert der Forderung anzusetzen.

 

Rz. 152

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG bestimmt, dass der Gegenstandswert für gepfändetes künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 ZPO unter Berücksichtigung der § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und § 9 ZPO zu bewerten ist. Maßgebend soll hier der Betrag sein, der in den ersten 12 Monaten gepfändet werden kann, begrenzt durch die Höhe der geltend gemachten Forderung. Von dieser Vorschrift erfasst sind aber nur Ansprüche nach § 850d Abs. 3 ZPO auf Pfändung zukünftig fällig werdender Unterhaltsansprüche und Leibrenten aus Lebens- und Gesundheitsverletzungen. Die Beschränkung gilt also gerade nicht für die grundsätzliche Pfändung von Arbeitslöhnen des Schuldners wegen bereits fälliger Forderungen,[157] aus Mietforderungen oder Schadensersatzansprüchen. In diesen Fällen erfolgt die Pfändung nach § 832 ZPO. Geringe Erfüllungserwartungen an die gepfändeten Löhne wirken sich also in diesen Fällen nicht streitwertmindernd aus.

 

Rz. 153

Der Wert des Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft bemisst sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der Forderung einschließlich der Zinsen und Kosten. Die Obergrenze bildet jedoch ein Betrag von 2.000,00 EUR; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Für die Einholung von Drittauskünften nach Abgabe der Vermögensauskunft, die eine eigene Zwangsvollstreckungsgebühr auslöst,[158] sieht der neue § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG seit dem 1.1.2021 ebenfalls die Begrenzung des Streitwertes auf 2.000,00 EUR vor.

[155] Enders, RVG für Anfänger, Rn 2201.
[156] Volpert in N. Schneider/Wolf, RVG, § 25 Rn 31, Enders, RVG für Anfänger, Rn 2206 ff.
[157] Volpert in N. Schneider/Wolf, RVG, § 25 Rn 49.
[158] BGH, Beschl. v. 5.10.2017 – I ZB 78/16, www.bundesgerichtshof.de.

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